BGH - Urteil vom 22.09.2004
VIII ZR 360/03
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2 ( § 536 a.F.) § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; AGBG § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 5
MDR 2005, 84
NJW 2004, 3775
NZM 2004, 901
WuM 2004, 660
ZMR 2005, 34
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.11.2003
AG Dinslaken,

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

BGH, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 360/03

DRsp Nr. 2004/16983

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

»Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so daß sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03).«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2 ( § 536 a.F.) § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; AGBG § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten hatten von dem Kläger ein Einfamilienhaus mit Garten in D. gemietet. Der Mietvertrag vom 15. Juli 1991 enthielt unter anderem folgende formularvertragliche Regelungen:

"§ 10 Schönheitsreparaturen

1. Der Mieter verpflichtet sich, die laufenden (turnusmäßig wiederkehrenden) Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.

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