Mit Mietvertrag vom 11. Juni 1995 mieteten die Beklagten vom Kläger eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in B., K. Straße . Für Schönheitsreparaturen enthält der Vertrag folgende Klausel:
"§ 4 Nr. 6
Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13) einschließlich Außenanstriche von Fenstern und Balkontür.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Art und Umfang unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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