BGH - Urteil vom 06.10.2004
VIII ZR 215/03
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2 § 326 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 903
WuM 2004, 663
ZMR 2005, 518
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.06.2003

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Anforderungen an eine Mahnung

BGH, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 215/03

DRsp Nr. 2004/16851

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Anforderungen an eine Mahnung

Fordert der Vermieter den Mieter eindringlich auf, Schönheitsreparaturen selbst auszuführen, anderenfalls er ihm die Kosten einer Fachfirma in Rechnung stellen müsse, so setzt er ihn in Verzug. Mit dieser Aufforderung kann zugleich die Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung i.S. von § 326 Abs. 1 S. 1 BGB verbunden werden.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2 § 326 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Mit Mietvertrag vom 11. Juni 1995 mieteten die Beklagten vom Kläger eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in B., K. Straße . Für Schönheitsreparaturen enthält der Vertrag folgende Klausel:

"§ 4 Nr. 6

Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13) einschließlich Außenanstriche von Fenstern und Balkontür.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Art und Umfang unverzüglich schriftlich anzuzeigen.