OLG Dresden - Beschluss vom 06.03.2019
5 U 1613/18
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 732
MietRB 2019, 200
NZM 2019, 412
ZMR 2019, 485
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 847/17

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei einem Gewerberaummietvertrag

OLG Dresden, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 5 U 1613/18

DRsp Nr. 2019/5273

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei einem Gewerberaummietvertrag

Die zu Wohnraummietverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (grundlegend; BGH, Urteil vom 18.03.2018, VII ZR 185/14, NJW 2015, 1594), wonach die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung in §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 538 BGB den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen bei einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, ist auf gewerbliche Mietverhältnisse zu übertragen (Anschluss OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2016, 2 U 45/16, NJW 2016, 3732). Es handelt sich um einen gewerblichen Mietvertrag, wenn zwar Wohnungen angemietet werden, dies aber nicht zu eigenen Wohnzwecken der Mieterin, bei welcher dies als juristische Person schon begrifflich ausgeschlossen ist.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 18.09.2018 (02 O 847/17) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.