BGH - Urteil vom 23.06.2004
VIII ZR 361/03
Normen:
BGB § 307 § 535 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1334
JuS 2004, 1008
MDR 2004, 1290
NJW 2004, 2586
NZM 2004, 653
WuM 2004, 463
ZGS 2004, 326
ZMR 2004, 736
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,
AG Frankfurt/Main,

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem festen Fristenplan

BGH, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 361/03

DRsp Nr. 2004/12381

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem festen Fristenplan

»Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird.«

Normenkette:

BGB § 307 § 535 ; AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Vorschusses auf Kosten von Schönheitsreparaturen.

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in der B. Straße in F. ; dem Kläger wurde nachfolgend ein Nießbrauch an diesem Grundstück eingeräumt. § 16 Ziff. 4 des Formularmietvertrags vom 15. Oktober 1979 enthält unter anderem folgende Regelung:

"Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (...) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. ...

Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette - 2 Jahre,

bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre."

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe seit Beginn des Mietverhältnisses im November 1979 keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Hierzu sei sie mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vergeblich aufgefordert worden. Die Beklagte ist der Auffassung, die Schönheitsreparaturklausel sei unwirksam.