BGH - Urteil vom 21.09.2011
VIII ZR 47/11
Normen:
BGB § 305c Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2012, 5
Vorinstanzen:
AG Limburg, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 925/09
LG Limburg, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 149/10

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unter Aufgabe des Weißens von Decken und Wänden

BGH, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 47/11

DRsp Nr. 2011/17747

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unter Aufgabe des "Weißens" von Decken und Wänden

1. Die formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen in einer Klausel eines Wohnungsmietvertrags ist schon dann insgesamt unwirksam ist, wenn sie eine den Mieter unangemessen benachteiligende Farbvorgabe für die Ausführung der Dekoration enthält. 2. Nach der auch im Individualprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung einer Formularklausel ist die Pflicht eines Mieters zum "Weißen" von Decken und Wänden dahin zu verstehen, dass ein Anstrich mit weißer Farbe vorzunehmen ist. In dieser Auslegung liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, weil er auch während des laufenden Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbwahl dekorieren muss und dadurch in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt wird, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 14. Januar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2;

Tatbestand