Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Mai 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichterin – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2009 sowie 52,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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