OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.2010
I-10 U 66/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 538; BGB § 582 Abs. 1; BGB § 307;
Fundstellen:
NZM 2011, 244
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 27.05.2010

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Pächter in einem Gaststättenpachtvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen I-10 U 66/10

DRsp Nr. 2011/1937

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Pächter in einem Gaststättenpachtvertrag

1. Die formularmäßige Klausel in einem Gaststättenpachtvertrag "Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald der Grad der Abnutzung dies nach der Art des Gewerbebetriebes bzw. der vertraglichen Nutzung erfordert", ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam (Fortführung von BGH, Urt. v. 9.6.2010, VIII ZR 294/09). 2. Der Vermieter muss den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache bei Übergabe beweisen, weil der Mieter nur für solche Verschlechterungen einzustehen hat, die während der Mietzeit entstanden und nicht Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs sind. 3. Die Vorschrift des § 582 Abs. 1 BGB ist dispositiv.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Mai 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichterin – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2009 sowie 52,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.