Beide Parteien sind rechtsfähige Vereine mit regional begrenztem Tätigkeitsbereich. Der Kläger nimmt die Interessen von Mietern und der Beklagte die Interessen von Haus- und Grundbesitzern wahr.
Der Beklagte hat einen Formularvertrag für Mietverhältnisse über Wohnraum herausgegeben, dessen Verwendung er seinen Mitgliedern empfiehlt und der auch an Nichtmitglieder vertrieben wird. § 12 des Formularvertrages regelt "Schäden an den Mieträumen". Nr. 1 dieser Bestimmung lautet (weitere Bezifferung durch den Senat):
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