BGH - Urteil vom 07.06.1989
VIII ZR 91/88
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 20
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Kleinreparatur 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Kleinreparatur 2
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Kleinreparatur 3
BGHZ 108, 1
DRsp I(133)373a-c
DWW 1989, 195
JuS 1989, 839
MDR 1989, 906
NJW 1989, 2247
WuM 1989, 324
WuM 1989, 325
ZMR 1989, 327
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Formularmäßige Überwälzung von Kosten von Kleinreparaturen auf den Mieter

BGH, Urteil vom 07.06.1989 - Aktenzeichen VIII ZR 91/88

DRsp Nr. 1992/1853

Formularmäßige Überwälzung von Kosten von Kleinreparaturen auf den Mieter

»a) Eine Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach der Mieter die Kosten von Kleinreparaturen (Reparaturen bis zu 100 DM) ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu tragen hat, benachteiligt den Mieter unangemessen, wenn sie keinen Höchstbetrag für den Fall enthält, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mehrere Kleinreparaturen anfallen und wenn sie auch solche Teile der Mietsache umfaßt, die nicht dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. b) Unwirksam sind auch Formularklauseln, wonach der Mieter von Wohnraum sich sowohl bei Reparaturen, die höhere Kosten als 100 DM verursachen, als auch bei Neuanschaffungen mit einem Betrag in dieser Höhe zu beteiligen hat.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 535, 536 ;

Tatbestand:

Beide Parteien sind rechtsfähige Vereine mit regional begrenztem Tätigkeitsbereich. Der Kläger nimmt die Interessen von Mietern und der Beklagte die Interessen von Haus- und Grundbesitzern wahr.

Der Beklagte hat einen Formularvertrag für Mietverhältnisse über Wohnraum herausgegeben, dessen Verwendung er seinen Mitgliedern empfiehlt und der auch an Nichtmitglieder vertrieben wird. § 12 des Formularvertrages regelt "Schäden an den Mieträumen". Nr. 1 dieser Bestimmung lautet (weitere Bezifferung durch den Senat):