Der Beklagte, der die Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in H. wahrnimmt, ist Herausgeber eines formularmäßigen "Mietvertrags für Wohnräume", dessen Verwendung er seinen Mitgliedern empfohlen hat, der aber auch im freien Handel vertrieben wurde. Der Kläger, ein Mieterschutzverein, hat mit Schreiben vom 8. Juni 1993 und 13. Dezember 1994 den Beklagten unter Fristsetzung aufgefordert, die Verwendung einer Vielzahl von Klauseln des Formularvertrages, die er für unwirksam hält, zu unterlassen und die Empfehlung der beanstandeten Klauseln gegenüber den Mitgliedsvereinen zu widerrufen. In den nachfolgenden Gesprächen der Parteien konnte eine Einigung hinsichtlich sechs Klauseln, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, nicht erzielt werden.
Der Formularvertrag enthält - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - folgende Bestimmungen:
"§ 16
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