BGH - Urteil vom 03.06.1998
VIII ZR 317/97
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 60
DB 1998, 2060
DRsp I(133)653a
GE 1998, 1146
MDR 1998, 1155
NJW 1998, 2664
NJW 1998, 3114
NJW-RR 1998, 1465
NZM 1998, 710
WM 1998, 2145
WuM 1998, 592
ZMR 1998, 752
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt a.M.,

Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter

BGH, Urteil vom 03.06.1998 - Aktenzeichen VIII ZR 317/97

DRsp Nr. 1998/16529

Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter

»Zur Zulässigkeit der formularmäßigen Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 535, 536 ;

Tatbestand:

Der Beklagte, der die Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in H. wahrnimmt, ist Herausgeber eines formularmäßigen "Mietvertrags für Wohnräume", dessen Verwendung er seinen Mitgliedern empfohlen hat, der aber auch im freien Handel vertrieben wurde. Der Kläger, ein Mieterschutzverein, hat mit Schreiben vom 8. Juni 1993 und 13. Dezember 1994 den Beklagten unter Fristsetzung aufgefordert, die Verwendung einer Vielzahl von Klauseln des Formularvertrages, die er für unwirksam hält, zu unterlassen und die Empfehlung der beanstandeten Klauseln gegenüber den Mitgliedsvereinen zu widerrufen. In den nachfolgenden Gesprächen der Parteien konnte eine Einigung hinsichtlich sechs Klauseln, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, nicht erzielt werden.

Der Formularvertrag enthält - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - folgende Bestimmungen:

"§ 16