BGH - Urteil vom 22.10.2008
VIII ZR 283/07
Normen:
BGB § 307 § 535 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 218
JR 2009, 512
MDR 2009, 75
MietRB 2009, 1
NJ 2009, 114
NJW 2009, 62
NZM 2008, 926
WuM 2008, 722
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 316 S 35/07
AG Hamburg-Altona, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 316 C 233/06

Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter

BGH, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 283/07

DRsp Nr. 2008/21113

Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter

»Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel"Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein:in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."