BGH - Urteil vom 18.10.2006
VIII ZR 52/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 535 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 96
MDR 2007, 262
MietRB 2007, 3
NJW 2006, 3778
NZM 2006, 924
ZMR 2007, 28
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 52/05
AG Mannheim, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 8/05

Formularmäßige Vereinbarung der Abgeltung von Schönheitsreparaturen nach Zeitablauf

BGH, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 52/06

DRsp Nr. 2006/28872

Formularmäßige Vereinbarung der Abgeltung von Schönheitsreparaturen nach Zeitablauf

»Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit "starrer" Abgeltungsquote), ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 535 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger mietete mit Vertrag vom 13. November 2001 von der "Baugemeinschaft S. [der Beklagten] und R. " eine bei seinem Einzug renovierte Wohnung in M.. Das Mietverhältnis begann am 15. November 2001 und endete am 19. November 2003.

§ 10 des Formularmietvertrags enthält folgende Klauseln:

"1. Die Miete ist so kalkuliert, dass in ihr die Kosten für die nachfolgend geregelten Instandsetzungen und Instandhaltungen nicht enthalten sind.