OLG Köln - Urteil vom 18.06.2014
13 U 27/06
Normen:
BGB § 308 Nr. 4; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 393/05

Formularmäßige Vereinbarung der Anpassung der Guthabenzinsen für Sparverträge mit einer Sparkasse

OLG Köln, Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 13 U 27/06

DRsp Nr. 2014/9976

Formularmäßige Vereinbarung der Anpassung der Guthabenzinsen für Sparverträge mit einer Sparkasse

1. Eine Zinsänderungsklausel im Rahmen eines Sparvertrages, die dem Kreditinstitut die Befugnis einräumt, dem Sparer den jeweils durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz zu zahlen, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. 2. Die Unwirksamkeit einer solchen Zinsänderungsklausel erfasst jedoch nicht die zugrunde liegende Vereinbarung eines variablen Zinssatzes, da es sich dabei um eine kontrollfreie Preisregelung handelt. 3. Die infolge der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Regelungslücke ist durch Feststellung der Parameter einer Zinsanpassung auszufüllen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügt und in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechen. Dies geschieht regelmäßig durch Anlehnung an einen festzustellenden Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank.

Tenor