OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.10.2016
16 U 68/16
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2017, 220
ZMR 2017, 393
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 276/15

Formularmäßige Vereinbarung der Beibringung einer Mietsicherheit durch Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 16 U 68/16

DRsp Nr. 2017/7804

Formularmäßige Vereinbarung der Beibringung einer Mietsicherheit durch Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen

1. Ein formularmäßiger Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit in einem Mietvertrag ist gem. § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 u. 2 BGB unwirksam, sofern eine Ausnahme für rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Forderungen nicht vorgesehen ist. 2. Etwas anderes gilt jedoch, wenn dem Vertrag ein Muster einer Bankbürgschaft beigefügt ist, in dem ausdrücklich klargestellt wird, dass die Erteilung der Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechnung zu erfolgen hat, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 14. März 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 9 O 276/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 128.391,62 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 32.097,91 € seit dem 05. April 2015, 05. Mai 2015 und 05. August 2015 sowie aus 32.097,98 € seit dem 05. Juni 2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits - und zwar beide Rechtszüge - zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.