BGH - Urteil vom 27.06.2007
XII ZR 54/05
Normen:
BGB § 307 § 309 Nr. 3 § 310 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1012
MDR 2007, 1364
MietR 2008, 38
NJW 2007, 3421
NZM 2007, 684
WM 2007, 1810
WuM 2007, 718
ZGS 2007, 325
ZMR 2007, 854
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 187/03
LG Darmstadt, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 328/00

Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Aufrechnung mit Gegenforderungen in einem Gewerberaummietvertrag

BGH, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen XII ZR 54/05

DRsp Nr. 2007/14884

Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Aufrechnung mit Gegenforderungen in einem Gewerberaummietvertrag

»Zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Beschränkung der Aufrechnung des gewerblichen Mieters (Unternehmers) auf Forderungen, die rechtskräftig festgestellt sind, oder zu denen der Vermieter im Einzelfall jeweils seine Zustimmung erklärt.«

Normenkette:

BGB § 307 § 309 Nr. 3 § 310 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten rückständige Miete aus einem Mietvertrag über Gewerberäume. Gegen die Klageforderung hat der Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt.

Die Klägerin hält die Aufrechnung im Hinblick auf folgende Klausel im Mietvertrag für unzulässig:

"§ 6.5

Der Mieter kann nur mit solchen Zahlungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen oder die Zurückbehaltung erklären, die entweder rechtskräftig festgestellt sind oder zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt."