OLG Brandenburg - Urteil vom 19.02.2019
3 U 59/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536a Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 309 Nr. 7 Buchst. a);
Fundstellen:
MietRB 2019, 265
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 131/13

Formularmäßige Vereinbarung der Einschränkung des Rechts zur Aufrechnung und der Geltendmachung von Mietminderungs- und Zurückbehaltungsrechten in einem Gewerberaummietvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 3 U 59/17

DRsp Nr. 2019/4139

Formularmäßige Vereinbarung der Einschränkung des Rechts zur Aufrechnung und der Geltendmachung von Mietminderungs- und Zurückbehaltungsrechten in einem Gewerberaummietvertrag

1. Es verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn in einem vom Vermieter gestellten Gewerberaummietvertrag die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Ausübung von Mietminderungs- oder Zurückbehaltungsrechten davon abhängig gemacht werden, dass die zugrunde liegenden Forderungen des Mieters vom Vermieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, benachteiligt den Mieter unangemessen entgegen Treu und Glauben, da auch die Geltendmachung unbestrittener Forderungen davon abhängig gemacht wird, dass der Vermieter sich anerkennt. 2. Eine Klausel, die Mietminderungen oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Mieters gänzlich ausschließen oder nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch den Mieter zulassen, ist unwirksam, da sie nicht zwischen Körperschäden und sonstigen Sach- oder Vermögensschäden differenziert (§ 309 Nr. 7 lit. a BGB) und die Haftung hinsichtlich Körperschäden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.04.2017, Az.: 13 O 131/13 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: