Für die Klägerin ist an einem Grundstück der Beklagten in Abt. III Nr. 12 des betreffenden Grundbuches seit dem 26. Mai 1978 eine Briefgrundschuld von 70.000 DM nebst 10 % Jahreszinsen eingetragen. Daraus klagt sie auf Duldung der Zwangsvollstreckung.
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