BGH - Urteil vom 08.05.1987
V ZR 89/86
Normen:
AGBG §§ 3, 5, 9 ; BGB §§ 1191, 1192 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 3 Grundschuldsicherungsabrede 3
BGHR AGBG § 5 Pfandklausel 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Grundschuldsicherungsabrede 1
BGHR BGB § 1191 Sicherungsabrede 5
BGHR BGB § 1191 Sicherungsabrede 6
BGHZ 101, 29
DNotZ 1987, 495
DRsp I(154)170d-e
MDR 1987, 922
NJW 1987, 2228
WM 1987, 802
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,

Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Inanspruchnahme von Sicherheiten für alle Forderungen gegen einen Bausparer

BGH, Urteil vom 08.05.1987 - Aktenzeichen V ZR 89/86

DRsp Nr. 1992/3115

Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Inanspruchnahme von Sicherheiten für alle Forderungen gegen einen Bausparer

»a) Die Formularklausel, daß die Bausparkasse berechtigt ist, die für ihre Bauspardarlehen geleisteten Sicherheiten für alle Forderungen gegen den "Bausparer" in Anspruch zu nehmen, bezieht sich nicht auf eine Darlehensforderung, die der Bausparkasse gegen den Sicherungsgeber aus einem von diesem nicht als Bausparer geschlossenen Kreditvertrag zusteht. b) Die formularmäßige Einbeziehung künftiger Forderungen in den Sicherungszweck einer Grundschuld, die der Eigentümer aus Anlaß eines ihm gewährten Bauspardarlehens zugunsten der Bausparkasse bestellt, erfaßt deren spätere Forderung gegen den Eigentümer aus einem von ihm als Gesamtschuldner zusammen mit einem Bausparer geschlossenen Darlehensvertrag (Abgrenzung zu BGHZ 98, 256).«

Normenkette:

AGBG §§ 3, 5, 9 ; BGB §§ 1191, 1192 ;

Tatbestand:

Für die Klägerin ist an einem Grundstück der Beklagten in Abt. III Nr. 12 des betreffenden Grundbuches seit dem 26. Mai 1978 eine Briefgrundschuld von 70.000 DM nebst 10 % Jahreszinsen eingetragen. Daraus klagt sie auf Duldung der Zwangsvollstreckung.