LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.10.2020
6 Sa 56/20
Normen:
§ 133 BGB; § 157 BGB; § 307 I 1 BGB; § 1 BetrAVG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3721/19

Formularmäßige Vereinbarung der Hinterbliebenenversorgung in einer Pensionszusage auf eine bestimmte PersonAnsprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach Wiederverheiratung des früheren Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 56/20

DRsp Nr. 2022/13791

Formularmäßige Vereinbarung der Hinterbliebenenversorgung in einer Pensionszusage auf eine bestimmte Person Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach Wiederverheiratung des früheren Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Die formularmäßige Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung in einer Pensionszusage auf denjenigen Ehegatten, mit dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage verheiratet ist, benachteiligt diesen entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 2. Die so entstandene Lücke in der vertraglichen Regelung ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung auszufüllen. Dabei ist dem Interesse des Arbeitgebers auf Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung insoweit Rechnung zu tragen, als ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nur hinsichtlich solcher Personen besteht, mit denen der Arbeitnehmer die Ehe noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingegangen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 19. November 2019 – 10 Ca 3721/19 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 133 BGB; § 157 BGB; § 307 I 1 BGB; § 1 BetrAVG;

Tatbestand