KG - Urteil vom 24.05.2018
8 U 112/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 2307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 84/15

Formularmäßige Vereinbarung der sofortigen Fälligkeit sämtlicher bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit geschuldeten Mieten zum Zeitpunkt des Zugangs einer vom Mieter zu vertretenden vorzeitigen Kündigung des Mietverhältnisses in einem Gewerberaummietvertrag

KG, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 8 U 112/16

DRsp Nr. 2019/3968

Formularmäßige Vereinbarung der sofortigen Fälligkeit sämtlicher bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit geschuldeten Mieten zum Zeitpunkt des Zugangs einer vom Mieter zu vertretenden vorzeitigen Kündigung des Mietverhältnisses in einem Gewerberaummietvertrag

Die Regelung in einem Gewerberaummietvertrag, wonach bei einer von dem Mieter zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses der Anspruch des Vermieters auf Ersatz der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit geschuldeten Mieten zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung fällig wird, benachteiligt, wenn die Miete nach den vertraglichen Regelungen monatlich zu zahlen ist, den Mieter unangemessen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 2016 - 12 O 84/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 50,000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.945,72 EUR seit dem 27.05.2015, jeweils aus 2.982,24 EUR seit dem 3.6.2015, dem 3.7.2015, dem 5.8.2015, dem 3.9.2015 und dem 5.10.2015,aus 1.839,84 EUR seit dem 4.11.2015, aus 1.677,48 EUR seit dem 6.1.2016, aus jeweils 2.982,24 EUR seit dem 3.2.2016, dem 3.3.2016, dem 5.4.2016, dem 4.5.2016, dem 3.6.2016, dem 5.7.2016 und dem 3.8.2016 sowie aus 1.750,08 EUR seit dem 5.9.2016 zu zahlen.