BGH - Urteil vom 28.05.1984
III ZR 63/83
Normen:
AGBG §§ 7, 9, 11 Nr. 2, 3 ; BGB §§ 242, 607 ;
Fundstellen:
BauR 1984, 514
DB 1984, 1872
DRsp I(120)142c
DRsp I(133)275c-d
DRsp-ROM Nr. 1992/4882
NJW 1984, 2816
WM 1984, 986
ZfBR 1991, 156, 157
ZfBR 1995, 138
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,

Formularmäßige Vereinbarung der Unwiderruflichkeit eines Überweisungsauftrags; Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Werkvertrag (Kauf eines Fertighauses)

BGH, Urteil vom 28.05.1984 - Aktenzeichen III ZR 63/83

DRsp Nr. 1992/4880

Formularmäßige Vereinbarung der Unwiderruflichkeit eines Überweisungsauftrags; Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Werkvertrag (Kauf eines Fertighauses)

»a) Eröffnet der Besteller eines Fertighauses auf Veranlassung des Unternehmers bei dessen Hausbank ein Zwischenfinanzierungskonto und erteilt er der Bank den Auftrag zur Überweisung der vereinbarten Werklohnraten, so ist eine AGB-Bestimmung des Kontoeröffnungsvertrags, in der dieser Überweisungsauftrag für unwiderruflich erklärt wird, nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. b) Liegen bei diesem finanzierten Werkvertrag die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der wirtschaftlichen Einheit von Werk- und Darlehensvertrag vor (vgl. Senatsurteil BGHZ 83, 301), so muß sich die Bank Einwendungen des Bestellers wegen solcher Mängel des Werkes entgegenhalten lassen, die dieser vor der Überweisung der letzten Rate entdeckt und - zumindest gegenüber dem Unternehmer - gerügt hatte.«

Normenkette:

AGBG §§ 7, 9, 11 Nr. 2, 3 ; BGB §§ 242, 607 ;

Tatbestand:

Die klagende Sparkasse war die Hausbank der - inzwischen in Konkurs gefallenen - Firma O. L. GmbH. Die Beklagte bestellte bei dieser Firma im Herbst 1979 ein Fertighaus mit Kellergeschoß. Im Werkvertrag war festgelegt, daß der Werklohn in Raten jeweils nach Abschluß bestimmter Bauphasen bezahlt werden sollte. Danach heißt es weiter: