OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.08.2016
I-24 U 25/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 1325
NZM 2016, 821
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 212/14

Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung des Mieters einer Arztpraxis zum Abschluss ausreichender VersicherungenAnspruch des Vermieters auf Verzinsung offener Nebenkostenvorauszahlungen nach AbrechnungsreifeAnspruch des Vermieters auf Entfernung eines an den Fenstern angebrachten Sichtschutzes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2016 - Aktenzeichen I-24 U 25/16

DRsp Nr. 2016/17433

Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung des Mieters einer Arztpraxis zum Abschluss "ausreichender Versicherungen" Anspruch des Vermieters auf Verzinsung offener Nebenkostenvorauszahlungen nach Abrechnungsreife Anspruch des Vermieters auf Entfernung eines an den Fenstern angebrachten Sichtschutzes

1. Zwar kann ein Anspruch des Vermieters auf Verzinsung der wegen Abrechnungsreife nicht mehr durchsetzbaren Nebenkostenvorauszahlungen bestehen. Der Anspruch entfällt jedoch, wenn er unabhängig von der eingetretenen Abrechnungsreife einredebehaftet ist, weil das den Verzug ausschließt.2. Zum Anspruch des Mieters von Geschäftsräumen auf Herabsetzung von Nebenkostenvorauszahlungen.3. Der Mieter von Geschäftsräumen wird unangemessen benachteiligt, wenn ihm durch AGB die Verpflichtung auferlegt wird, "ausreichende Versicherungen" abzuschließen und deren Fortbestand nachzuweisen, sofern offen bleibt, welche Versicherungen von ihm erwartet werden und in welcher Höhe er diese unterhalten muss.4. Der Vermieter kann von einem Arzt nicht die Entfernung von aus Diskretionsgründen auf Fenstern der gemieteten Praxisräume angebrachten Sichtschutzfolien verlangen, selbst wenn darauf der Name des Praxisbetreibers angegeben wird.

Tenor