BGH - Urteil vom 10.01.1996
XII ZR 271/94
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BB 1996, 617
BB 1996, 816
BGHR AGBG § 9 Einzugsermächtigung 1
BGHR AGBG § 9 Einzugsermächtigung 2
BGHR BGB § 675 Bankvertrag 3
DB 1996, 617
DRsp I(120)220a-b
JZ 1997, 954
MDR 1996, 998
NJW 1996, 988
NJW-RR 1996, 1398
WM 1996, 335
WuM 1996, 205
ZIP 1996, 462
ZUM 1996, 309
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung zur Erteilung einer Einziehungsermächtigung zu Gunsten des Betreibers eines Breitbandkabel-Netzes

BGH, Urteil vom 10.01.1996 - Aktenzeichen XII ZR 271/94

DRsp Nr. 1996/19142

Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung zur Erteilung einer Einziehungsermächtigung zu Gunsten des Betreibers eines Breitbandkabel-Netzes

»Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Betreibers von Breitbandkabel-Verteileranlagen enthaltene Klausel, die Kabelanschlußkunden müßten für den Einzug des monatlichen Nutzungsentgelts eine Einzugsermächtigung erteilen, benachteiligt die Kunden nicht unangemessen im Sinne von § 9 AGBG

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Die Beklagte versorgt in Abstimmung mit der Deutschen Telekom private Haushalte über Breitbandkabel mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen. Sie unterhält eine Zweigniederlassung in H.. Über diese Zweigniederlassung bot sie im Jahre 1991 Wohnungsinhabern im Stadtgebiet von H. einen Anschluß an die Breitband-Verteileranlage an gegen ein monatliches Entgelt von 11, 40 DM. Zum Abschluß der entsprechenden Verträge verwendete sie Antragsformulare, in denen es hieß, das monatliche Entgelt werde "ausschließlich per Bankeinzug" erhoben. Unter dem eigentlichen Antrag war eine Bank-Einzugsermächtigung zugunsten der Beklagten vorgedruckt, neben der vermerkt war, sie sei "in jedem Falle auszufüllen". Außerdem nahm der Antrag Bezug auf die auf seiner Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Nr. 1.3 dieser Bedingungen lautete: