BGH - Urteil vom 11.10.2007
III ZR 63/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2644
BGHReport 2008, 1
MDR 2008, 194
MMR 2008, 36
NJW 2008, 365
NJW-RR 2008, 134
WM 2007, 2202
ZGS 2007, 444
ZIP 2008, 228
wrp 2008, 112
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 184/06
LG Frankfurt/Main, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2/2 O 404/05

Formularmäßige Vereinbarung der Zulässigkeit von Änderungen der AGB eines Internet-Providers

BGH, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen III ZR 63/07

DRsp Nr. 2007/19643

Formularmäßige Vereinbarung der Zulässigkeit von Änderungen der AGB eines Internet-Providers

»Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."«