BGH - Urteil vom 30.06.2004
VIII ZR 379/03
Normen:
BGB § 573c Abs. 4 § 575 Abs. 4 § 307 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1469
DB 2004, 2810
MDR 2004, 1408
NJW 2004, 3117
NZM 2004, 733
WuM 2004, 542
ZGS 2004, 365
ZIP 2004, 1910
ZMR 2004, 802
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,
AG Nordhorn,

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Kündigung eines Wohnraummietvertrages in den ersten zwei Jahren

BGH, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 379/03

DRsp Nr. 2004/13533

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Kündigung eines Wohnraummietvertrages in den ersten zwei Jahren

»Eine Bestimmung in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach die ordentliche Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Vertragsschluß für beide Seiten ausgeschlossen ist, ist nicht nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) unwirksam (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448).«

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 4 § 575 Abs. 4 § 307 ;

Tatbestand:

Die Beklagten mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 29. Juli 2002 von dem Kläger ab 1. August 2002 die Wohnung Nr. 5 in dem Haus L. in N./V.. Die monatliche Kaltmiete belief sich auf 250 EURO, für Nebenkosten war eine monatliche Vorauszahlung von 160 EURO zu leisten. In dem Formularmietvertrag heißt es unter anderem:

"§ 2 Mietdauer

...

3. Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von zwei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.

..."