BGH - Urteil vom 19.11.2008
VIII ZR 30/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 550; BGB § 557a; BGB § 573c Abs. 4; BGB § 575 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2009, 912
NZM 2009, 153
ZGS 2009, 55
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 54/07
AG Weißenfels, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 410/06

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses des Kündigungsrechts des Mieters in einem Wohnraummietvertrag

BGH, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 30/08

DRsp Nr. 2009/660

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses des Kündigungsrechts des Mieters in einem Wohnraummietvertrag

Ein einseitiger, wenn auch befristeter Kündigungsausschluss in einem Wohnraummietvertrag benachteiligt den Mieter unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn dem keine Vorteile gegenüberstehen.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 550; BGB § 557a; BGB § 573c Abs. 4; BGB § 575 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung der Kläger in W. . Der Formularmietvertrag vom 17. Januar 2005 lautet in § 2:

"Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur außerordentlich kündigen kann!"

Mit Schreiben vom 11. Juli 2005, das am 18. Juli 2005 bei der Mietverwaltung der Kläger einging, kündigte die Beklagte das Mietverhältnis zum 30. September 2005. Die Mietverwaltung der Kläger wies die Kündigung schriftlich unter Hinweis auf den vertraglichen Kündigungsausschluss zurück. Die Beklagte überwies für die Zeit ab Oktober keine Miete und keine Betriebskostenvorauszahlungen mehr an die Kläger. Sie gab die Wohnung am 28. Oktober 2005 zurück.