Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat aufgrund der Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Insolvenzschuldnerin sich lediglich von ihrem eigenen Konto bei der Beklagten Liquidität auf ihr anderes Konto bei der Streithelferin der Beklagten geholt und mit dem Auftrag zum Lastschrifteinzug auch die Zustimmung zur Belastung des Kontos bei der Beklagten erteilt hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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