BGH - Urteil vom 23.04.2008
XII ZR 62/06
Normen:
BGB § 536 § 305c Abs. 2 § 307 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReprt 2008, 1103
BGHZ 176, 191
JR 2009, 239
MDR 2008, 1089
NJW 2008, 2497
NZM 2008, 609
WM 2008, 1843
ZMR 2008, 776
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 179/05
AG Hamburg-Harburg, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 643 C 25/03

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses einer Mietminderung für vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände in einem Gewerberaummietvertrag

BGH, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen XII ZR 62/06

DRsp Nr. 2008/13496

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses einer Mietminderung für vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände in einem Gewerberaummietvertrag

»1. Eine vom Vermieter in einem Gewerberaummietvertrag verwendete formularmäßige Klausel, wonach eine Minderung der Miete ausgeschlossen ist, wenn die Nutzung der Räume durch Umstände beeinträchtigt wird, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung insoweit vollständig ausschließt und dem Mieter nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB belässt.2. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 536 § 305c Abs. 2 § 307 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von den Beklagten Zahlung eines unstreitigen Nebenkostenguthabens von 1.429,46 EUR. Gegen diesen Anspruch rechnen die Beklagten mit einem Anspruch auf restliche Miete auf und fordern widerklagend weitere restliche Miete von 723,22 EUR.