BGH - Urteil vom 02.11.2005
XII ZR 212/03
Normen:
BGB § 566 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 217
MDR 2006, 561
NJ 2006, 175
NZM 2006, 54
WM 2006, 498
ZMR 2006, 115
ZfIR 2006, 49
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 117/03
LG Halle, vom 01.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 122/03

Formularmäßige Vereinbarung des Beginns eines Mietverhältnisses mit Übergabe der Mietsache; Einhaltung der Schriftform

BGH, Urteil vom 02.11.2005 - Aktenzeichen XII ZR 212/03

DRsp Nr. 2005/20817

Formularmäßige Vereinbarung des Beginns eines Mietverhältnisses mit Übergabe der Mietsache; Einhaltung der Schriftform

»Die Regelung in einem Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit der Übergabe der Mietsache beginnt, ist hinreichend bestimmbar und genügt deshalb dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F.«

Normenkette:

BGB § 566 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 12. Januar 1995 an die S. AG ein Ladenlokal im Nahversorgungszentrum H. auf 15 Jahre.

§ 2 des Mietvertrages lautet:

"1. Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe der Mieträume. Es endet nach Ablauf von 15 Jahren am darauffolgenden 30.6.

2. ...

3. Die Übergabe der Mietfläche ist voraussichtlich im April 1996, die Eröffnung des Zentrums ist für Mai 1996 vorgesehen. Beide Terminangaben sind für den Vermieter unverbindlich."

Am 17. September 1996 wurde das Objekt an die Beklagte übergeben, die das Vermögen der S. AG durch Verschmelzungsvertrag vom 13. Juni 1996 übernommen hatte. Später erwarb die Klägerin das Objekt von der Vermieterin. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 kündigte die Beklagte den Mietvertrag zum 30. September 2003 mit der Begründung, dass der Mietvertrag die Schriftform nicht wahre.