OLG München - Endurteil vom 19.06.2017
32 U 4337/16
Normen:
BGB § 543; BGB § 550; BGB § 556b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 23897/14

Formularmäßige Vereinbarung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Rechtzeitigkeit der MietzahlungAußerordentliche Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses wegen mehrfacher verspäteter Zahlung der Miete und unberechtigter Erhebung von Betrugsvorwürfen gegenüber dem Vermieter

OLG München, Endurteil vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 32 U 4337/16

DRsp Nr. 2019/3313

Formularmäßige Vereinbarung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung Außerordentliche Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses wegen mehrfacher verspäteter Zahlung der Miete und unberechtigter Erhebung von Betrugsvorwürfen gegenüber dem Vermieter

Eine formularvertragliche Bestimmung, die für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung auf den Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters abstellt, ist in Mietverträgen über nicht zu Wohnzwecken vermieteten Räumlichkeiten auch nach der Entscheidung des BGH vom 05. Oktober 2016 (Az VIII ZR 222/15 -, BGHZ 212, 140 -155) als wirksam anzusehen. Eine außerordentliche Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn der Mieter mehrfach trotz Abmahnung die Miete verspätet zahlt und gegenüber dem Vermieter ungerechtfertigte Betrugsvorwürfe erhebt. Die nachträgliche Vereinbarung der Parteien, dass für 2 von den vermieteten 17 Einheiten keine Miete zu zahlen ist, muss den von der Rechtsprechung für Nachträge aufgestellten Erfordernissen an die Schriftform genügen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.09.2016, ergänzt durch Urteil vom 03.11.2016, jeweils Az. 5 O 23897/14, und teilweise abgeändert und neu gefasst durch Teilurteil des Senates vom 02.02.2017, wird zurückgewiesen.

2. 3.