BGH - Urteil vom 13.02.1985
VIII ZR 154/84
Normen:
AGBG §§ 9, 11 Nr. 12 lit. a; BGB §§ 363, 542 ;
Fundstellen:
NJW 1985, 2328
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Formularmäßige Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit eines Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellenanlage; Beweis des Mangels der überlassenen Sache durch den Mieter

BGH, Urteil vom 13.02.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 154/84

DRsp Nr. 1996/8389

Formularmäßige Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit eines Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellenanlage; Beweis des Mangels der überlassenen Sache durch den Mieter

»a) Die formularmäßige Vereinbarung der 10-jährigen Laufzeit eines zwischen Kaufleuten geschlossenen Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellenanlage verstößt nicht gegen § 9 AGBG. b) Der Mieter, der die ihm zum Gebrauch überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat, muß ihre Mangelhaftigkeit beweisen, wenn er deshalb den Mietvertrag kündigt.«

Normenkette:

AGBG §§ 9, 11 Nr. 12 lit. a; BGB §§ 363, 542 ;

Tatbestand:

Die Klägerin überließ dem Beklagten, einem Kaufmann, mit schriftlichem "Miet- und Schutzvertrag" vom 11. Mai 1978 für dessen Maschinen- und Apparatebau-Betrieb eine Fernsprechnebenstellenanlage gegen eine monatliche Miete von 299,10 DM netto. In dem Vertragsformular ist auf die auf seiner Rückseite abgedruckten "Allgemeinen Bedingungen zum Miet- und Schutzvertrag" (künftig: AB) Bezug genommen. In ihnen heißt es unter anderem:

"Nr. 4.1 Der Mietvertrag läuft bis zum Ende des 10. Jahres nach dem bei Betriebsbereitschaft der Anlage laufenden Kalenderjahr....