OLG Hamm - Urteil vom 09.08.2017
30 U 53/17
Normen:
BGB § 307; BGB § 535; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 53/17

Formularmäßige Vereinbarung einer Betriebspflicht in den AGB des Betreibers eines Einkaufscenters

OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 30 U 53/17

DRsp Nr. 2018/12781

Formularmäßige Vereinbarung einer Betriebspflicht in den AGB des Betreibers eines Einkaufscenters

Stellt eine Betriebspflichtklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vermieters auf die Öffnungszeiten der "überwiegenden Anzahl der Mieter" in dem Einkaufscenter ab, ist diese Klausel jedenfalls dann nicht intransparent und nach § 307 BGB unwirksam, wenn das Einkaufscenter bei Abschluss des Mietvertrages schon länger betrieben wird.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 20. April 2017 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum - I-14 O 53/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 535; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um eine mietvertragliche Betriebspflicht der Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: