OLG Köln - Beschluss vom 07.12.2015
19 U 81/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546a; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 19/15

Formularmäßige Vereinbarung einer die Höhe des Leasingentgelts übersteigenden Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Leasingvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen 19 U 81/15

DRsp Nr. 2017/3398

Formularmäßige Vereinbarung einer die Höhe des Leasingentgelts übersteigenden Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Leasingvertrages

Es verstößt gegen den Grundgedanken des § 546a BGB und ist deshalb unangemessen i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn in einem Formular-Leasingvertragvorgesehen ist, dass die Nutzungsentschädigung (hier: nach Beendigung eines Leasingvertrages) höher als die vereinbarte bzw. ortsübliche Miete liegen soll.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.05.2015 - 2 O 19/15 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Anschlussberufung der Beklagten ist wirkungslos.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Anschlussberufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 06.05.2015 - 2 O 19/15 - und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546a; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.