OLG Köln - Urteil vom 29.01.2019
22 U 30/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550 S. 1; BGB § 308 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310;
Fundstellen:
MietRB 2019, 201
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 125/15

Formularmäßige Vereinbarung einer Laufzeit von zehn Jahren für einen Gewerberaummietvertrag

OLG Köln, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 22 U 30/17

DRsp Nr. 2019/8887

Formularmäßige Vereinbarung einer Laufzeit von zehn Jahren für einen Gewerberaummietvertrag

Die Vereinbarung einer Laufzeit von zehn Jahren in einem Gewerberaummietvertrag stellt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, zumal eine Laufzeit dieser Länge auch dem Interesse des Mieters und Planungssicherheit entspricht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.1.2017 – 42 O 125/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts vom 27.1.2017 auf bis 154.000 € festgesetzt.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550 S. 1; BGB § 308 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310;

Gründe

I.