KG - Urteil vom 10.12.2018
8 U 55/18
Normen:
BGB § 546 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 157/17

Formularmäßige Vereinbarung einer Pflicht des Mieters zur Beseitigung bei Abschluss des Mietvertrages vorhandener baulicher Anlagen nach Ende des Mietverhältnisses

KG, Urteil vom 10.12.2018 - Aktenzeichen 8 U 55/18

DRsp Nr. 2019/627

Formularmäßige Vereinbarung einer Pflicht des Mieters zur Beseitigung bei Abschluss des Mietvertrages vorhandener baulicher Anlagen nach Ende des Mietverhältnisses

Zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Verpflichtung des Mieters, bei Abschluss des Mietvertrages vorhandene bauliche Anlagen bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, von einem Vormieter eingebrachte bauliche Anlagen nach Beendigung des Mietverhältnisses zu beseitigen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -29 O 157/17- im Tenor zu 2 teilweise abgeändert und klarstellend neu gefasst:

2) Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück ####### ########### Berlin ########## belegene Parzelle 12 zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.

Die Klage auf Abriss sowie ordnungsgemäße Entsorgung der aufstehenden Baulichkeiten wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1;

Gründe:

A.

Von der Wiedergabe tatsächlicher Feststellungen wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO).

B.