BGH - Versäumnisurteil vom 25.06.2003
VIII ZR 335/02
Normen:
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1193
MDR 2003, 1349
NJW 2003, 3192
WuM 2003, 561
ZIP 2003, 1848
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,
AG Düsseldorf,

Formularmäßige Vereinbarung einer Renovierungspflicht des Mieters

BGH, Versäumnisurteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 335/02

DRsp Nr. 2003/10784

Formularmäßige Vereinbarung einer Renovierungspflicht des Mieters

»Zur Unwirksamkeit zweier die Renovierungspflicht des Mieters betreffender Klauseln in einem Mietvertrag.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 16. September 1994 mieteten die Beklagten von den Klägern eine Wohnung in D. an. Dieser Vertrag enthielt unter anderem folgende Formularklausel:

"§ 16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume

...

4.a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen.

...

Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette - 3 Jahre

bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre.

Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.

...