BGH - Urteil vom 14.12.2005
XII ZR 236/03
Normen:
BGB § 305c Abs. 2 ; AGBG § 5 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 779
NZM 2006, 294
WM 2006, 1117
ZMR 2006, 266
ZfIR 2006, 639
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 23/02
LG Offenburg, vom 08.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 216/01

Formularmäßige Vereinbarung einer Verlängerungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag

BGH, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen XII ZR 236/03

DRsp Nr. 2006/1377

Formularmäßige Vereinbarung einer Verlängerungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag

»Zur Anwendung des § 5 AGBG, wenn unklar bleibt, ob eine automatische Verlängerungsklausel erst nach Ausübung aller Verlängerungsoptionen des Mieters oder auch schon zuvor Anwendung findet.«

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2 ; AGBG § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein gewerbliches Mietverhältnis fortbesteht.

Mit schriftlichem Vertrag vom 29. August 1985 vermietete die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten noch zu erstellende Gewerberäume in O.

§ 3 des von der Beklagten gestellten Formularmietvertrages lautet wie folgt:

"(1) Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des schlüsselfertigen Mietobjekts am 1.9.1986 und beträgt 10 Jahre. ...

(2) Der Mieter ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung, die dem Vermieter spätestens 6 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zugehen muss, die Verlängerung des Mietverhältnisses um 5 Jahre zu verlangen (Option). Dieses Recht kann der Mieter viermal ausüben.

(3) Nach Ablauf der Mietzeit (einschließlich der Optionszeiträume) verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um 5 Jahre, falls es nicht seitens einer Vertragspartei spätestens 12 Monate vor seiner Beendigung gekündigt wird."