BGH - Versäumnisurteil vom 12.09.2007
VIII ZR 316/06
Normen:
BGB § 307 § 535 Abs. 1 S. 2 § 538 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 113
MDR 2008, 76
MietR 2008, 67
NJW 2007, 3776
NZM 2007, 921
WM 2007, 2336
WuM 2007, 682
ZGS 2007, 366
ZMR 2008, 102
ZfIR 2008, 118
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 112/06
AG Bremen, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 371/05

Formularmäßige Vereinbarung einer Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Wohnrum-Mietverhältnisses

BGH, Versäumnisurteil vom 12.09.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 316/06

DRsp Nr. 2007/21307

Formularmäßige Vereinbarung einer Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Wohnrum-Mietverhältnisses

»Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam; das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist.«

Normenkette:

BGB § 307 § 535 Abs. 1 S. 2 § 538 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Mieter, der Beklagte ist Vermieter der im Tenor genannten Wohnung in B.. Der Mietvertrag vom 2. Mai 2005 enthält zu Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung (§ 14 Nr. 2):

"Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben."

In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10:

"Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen."