BGH - Urteil vom 19.12.2007
XII ZR 61/05
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 449 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 527
MDR 2008, 441
MietR 2008, 243, 244
NJW-RR 2008, 818
NZI 2008, 704
NZM 2008, 243
WuM 2008, 139
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 230/04
LG Frankfurt/Main, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2/2 O 391/03

Formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit für die Miete von Verbrauchserfassungsgeräten und der Rücknahme unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Geräte bei Zahlungsverzug

BGH, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen XII ZR 61/05

DRsp Nr. 2008/4525

Formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit für die Miete von Verbrauchserfassungsgeräten und der Rücknahme unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Geräte bei Zahlungsverzug

»a) Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern benachteiligt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren einen Mieter von Verbrauchserfassungsgeräten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages über entsprechende Erfassungsgeräte, die es dem Verkäufer bei Zahlungsverzug gestattet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Geräte bis zur Kaufpreiszahlung vorläufig wieder zurückzunehmen, widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 449 Abs. 2 BGB und ist im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 449 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 UKlaG eingetragen ist. Er verlangt von der Beklagten, die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterlassen bzw. sich nicht auf diese zu berufen.