BGH - Urteil vom 26.05.2004
VIII ZR 77/03
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1338
MDR 2004, 1108
NJW 2004, 3042
NZM 2004, 615
WuM 2004, 466
ZMR 2004, 659
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,
AG Düsseldorf,

Formularmäßige Vereinbarung einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung für Schönheitsreparaturen; Erstattung von Gutachterkosten

BGH, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 77/03

DRsp Nr. 2004/11761

Formularmäßige Vereinbarung einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung für Schönheitsreparaturen; Erstattung von Gutachterkosten

»a) Eine mietvertragliche Formularklausel, die den Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen zu einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung verpflichtet und ihm die Wahl zwischen der Zahlung und einer fachgerechten Renovierung überläßt, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen. b) Zu den Voraussetzungen der Erstattung von Gutachtenskosten, wenn der Vermieter einen Sachverständigen mit der Feststellung des Zustands der Mietwohnung beauftragt, weil der Mieter seine Zahlungspflicht aus einer solchen Kostenabgeltungsklausel bestreitet.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Schönheitsreparaturen aus einem Mietverhältnis.

Die Kläger mieteten mit Wirkung ab 1. Juli 1998 von dem Beklagten und seiner Ehefrau eine Wohnung in D.. Der Mietvertrag vom 27. April 1998 enthält unter anderem folgende Formularklauseln:

"§ 8 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume

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