OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2005
I-10 U 73/04
Normen:
AGBG § 11 Nr. 2b ; BGB § 273 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 667
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.03.2004

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots in einem Gaststättenpachtvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen I-10 U 73/04

DRsp Nr. 2005/20131

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots in einem Gaststättenpachtvertrag

»1. Die Regelung in einem Gaststättenpachtvertrag, dass die Aufrechnung des Pächters nur mit titulierten oder unbestrittenen Forderungen zulässig ist, ist unabhängig davon wirksam, ob es sich um eine Individualvereinbarung oder um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt.2. Dem Pächter steht gegenüber dem Pachtanspruch aus abgetretenem Recht ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB wegen der in den Pachträumlichkeiten zurückgelassenen Gegenstände seines Unterpächters zu.«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 2b ; BGB § 273 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte pachtete von der Klägerin mit Vertrag vom 18.03.1998 (Bl. 11 f. GA) ab 01.04.1998 zwei Gaststätten in D. Der im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlenden Pachtzins belief sich auf 36.628,16 DM, wobei 1.800 DM zzgl. 16 % Mehrwertsteuer (= 288 DM) auf Nebenkostenvorauszahlungen entfielen. Der Pächter hatte eine Barkaution von 75.000 DM zu erbringen. Nach Ziff. XV, 9. Abs. des Vertrages sollte die Aufrechnung des Pächters nur mit titulierten oder unbestrittenen Forderungen zulässig sein.