BGH - Versäumnisurteil vom 23.11.2005
VIII ZR 154/04
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1 § 557a Abs. 3 ; AGBG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 634
MDR 2006, 924
NJW 2006, 1056
NZM 2006, 256
ZMR 2006, 262
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 7/04
AG Offenbach am Main, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 390 C 353/03

Formularmäßige Vereinbarung eines Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts des Mieters für die Dauer von vier Jahren

BGH, Versäumnisurteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 154/04

DRsp Nr. 2006/1386

Formularmäßige Vereinbarung eines Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts des Mieters für die Dauer von vier Jahren

1. Ein formularmäßiger - auch beiderseitiger - Kündigungsverzicht in einem Wohnraummietvertrag ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 S. 1 BGB) in der Regel nur dann unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt (BGH - VIII ZR 27/04 - 06.04.2005; BGH - VIII ZR 379/03 - 30.06.2004).2. Auch ein einseitiger formularmäßig erklärter Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters von Wohnraum benachteiligt den Mieter nicht unangemessen i.S. von § 307 BGB, wenn er zusammen mit einer nach § 557a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1 § 557a Abs. 3 ; AGBG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte mietete von den Klägern mit Vertrag vom 16. Januar 2002 eine Wohnung in O.. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Anlage 1 zum Formularmietvertrag enthält unter anderem eine Staffelmietvereinbarung bis zum Jahre 2011 sowie folgende Regelung: