BGH - Urteil vom 05.04.2006
VIII ZR 152/05
Normen:
BGB § 538 § 307 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 955
DB 2006, 1213
JuS 2006, 933
MDR 2006, 1215
NJW 2006, 2115
NZM 2006, 621
ZMR 2006, 601
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 3016/05
AG Fürth - 330 C 2816/04 - 16.3.2005,

Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen sowie der Beseitigung sämtlicher Tapeten durch den Mieter

BGH, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 152/05

DRsp Nr. 2006/12082

Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen sowie der Beseitigung sämtlicher Tapeten durch den Mieter

»1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel"Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)."enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 538 § 307 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach Beendigung eines Mietverhältnisses.

In der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 30. Juni 2004 hatten die Beklagten vom Kläger eine Wohnung in dem Anwesen O. Straße in V. gemietet. Die Beklagten übernahmen die Wohnung, die der Kläger zuvor selbst genutzt hatte, in unrenoviertem Zustand und mit den vom Kläger angebrachten Tapeten und Teppichböden. In der Folgezeit erneuerten die Beklagten in einigen Zimmern die Bodenbeläge und tapezierten die Wohnung neu.