BGH - Urteil vom 03.07.2002
XII ZR 327/00
Normen:
BGB (a.F.) § 538 Abs. 1 § 544 ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
GuT 2003, 8
MDR 2002, 1361
NJW 2002, 3232
NZM 2002, 784
WM 2003, 389
ZMR 2002, 899
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Tübingen,

Formularmäßige Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses für die Schadstoffbelastung von Mieträumen

BGH, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen XII ZR 327/00

DRsp Nr. 2002/10372

Formularmäßige Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses für die Schadstoffbelastung von Mieträumen

»Zur Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses der Gewährleistung für anfängliche Mängel bei für möglich gehaltener gesundheitsgefährdender Schadstoffbelastung der Mieträume.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 538 Abs. 1 § 544 ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Bundesrepublik Deutschland hatte der Beklagten auf einem ehemaligen Kasernengelände, das sie 1996 an den Kläger veräußerte, für die Zeit ab 1. Juni 1995 eine Halle als Gewerberaum zur Produktion von Folien auf unbestimmte Zeit zu einem monatlichen Mietzins vermietet, der sich ab 1. Januar 1997 auf 1.722 DM belief. Mit Schreiben vom 30. Juni 1997 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 31. Dezember 1997, nachdem die Beklagte für 1997 lediglich 9.918,66 DM gezahlt hatte. Ende Juni 1998 gab die Beklagte das Mietobjekt zurück, ohne eine Nutzungsentschädigung gezahlt zu haben.

Mit der Klage verlangt der Kläger nach Klagerücknahme im übrigen rückständigen Mietzins und Nutzungsentschädigung für die Zeit von Januar 1997 bis Juni 1998 in Höhe von nunmehr noch 1.653,11 DM x 18 = 29.755,98 DM abzüglich gezahlter 9.918,66 DM = 19.837,32 DM.