Die Klägerin, eine Bank, verlangt von der Beklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe von 352.064,01 EUR nebst Zinsen, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen sowie Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin gewährte der Beklagten und weiteren Personen zum Erwerb eines Objekts in M. durch Vertrag vom 1./14. April 1999 ein Annuitätendarlehen in Höhe von 710.000 DM. Voraussetzung der Auszahlung der Darlehensvaluta war gemäß Nr. 7.4 des formularmäßigen Darlehensvertrages unter anderem die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und einer Zweckerklärung nach Bankvordruck. Unter der Überschrift "Form der Sicherheiten" enthält der Vertrag in Nr. 10 unter anderem folgende Klauseln:
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