BGH - Urteil vom 22.11.2005
XI ZR 226/04
Normen:
AGBG § 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 309
BKR 2006, 13
DNotZ 2006, 196
InVo 2006, 295
MDR 2006, 343
NJW-RR 2006, 490
NotBZ 2006, 55
WM 2006, 87
ZIP 2006, 119
ZVI 2006, 17
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 199/03
LG Konstanz, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 574/02

Formularmäßige Vereinbarung eines persönlichen Schuldanerkenntnisses mit Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung in den AGB einer Bank

BGH, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen XI ZR 226/04

DRsp Nr. 2005/21634

Formularmäßige Vereinbarung eines persönlichen Schuldanerkenntnisses mit Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung in den AGB einer Bank

»Zur Frage, ob eine die Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen regelnde Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf ihre formale und systematische Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist.«

Normenkette:

AGBG § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Bank, verlangt von der Beklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe von 352.064,01 EUR nebst Zinsen, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen sowie Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin gewährte der Beklagten und weiteren Personen zum Erwerb eines Objekts in M. durch Vertrag vom 1./14. April 1999 ein Annuitätendarlehen in Höhe von 710.000 DM. Voraussetzung der Auszahlung der Darlehensvaluta war gemäß Nr. 7.4 des formularmäßigen Darlehensvertrages unter anderem die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und einer Zweckerklärung nach Bankvordruck. Unter der Überschrift "Form der Sicherheiten" enthält der Vertrag in Nr. 10 unter anderem folgende Klauseln: