BGH - Urteil vom 16.11.1990
V ZR 217/89
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 1991, 293
BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Satz 1 Vorformulierung 4
BGHR BGB § 242 Inhaltskontrolle 6
BGHR BGB § 289 Satz 2 Darlegungspflicht 1
DNotZ 1991, 680
DRsp I(120)178a-b
JurBüro 1991, 512
MDR 1991, 515
NJW 1991, 843
NWB 1991, F. 1, 60
WM 1991, 326
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Amberg,

Formularmäßige Vereinbarung von Fälligkeitszinsen in einem notariellen Grundstückskaufvertrag

BGH, Urteil vom 16.11.1990 - Aktenzeichen V ZR 217/89

DRsp Nr. 1992/929

Formularmäßige Vereinbarung von Fälligkeitszinsen in einem notariellen Grundstückskaufvertrag

»Die in einem Grundstückskaufvertrag getroffene Vereinbarung von Fälligkeitszinsen ist nicht schon deshalb eine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil der Wortlaut der Klausel auf einer Standardformulierung des beurkundenden Notars beruht. Es handelt sich auch nicht um eine "formelhafte" und deswegen etwa einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB unterliegende Klausel.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger verkaufte den Beklagten durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27. Mai 1986 zwei bebaute Grundstücke zum Preis von 1.700.000 DM. Er behielt sich das Recht zum Rücktritt für den Fall vor, daß die Beklagten mit der Kaufpreiszahlung länger als eine Woche in Rückstand kommen sollten. Außerdem wurde folgende Bestimmung getroffen:

"Zahlt der Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Fälligkeit nicht, so ist der offene Kaufpreis mit 10 % jährlich zu verzinsen. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt unberührt."

Nach Fälligkeit des Kaufpreises stand am 1. Juli 1986 noch eine Forderung von 750.000 DM offen. Hierauf überwiesen die Beklagten 250.000 DM am 8. April 1987, 200.000 DM am 29. Mai 1987 und 300.000 DM am 12. Juni 1987.