Der Kläger verkaufte den Beklagten durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27. Mai 1986 zwei bebaute Grundstücke zum Preis von 1.700.000 DM. Er behielt sich das Recht zum Rücktritt für den Fall vor, daß die Beklagten mit der Kaufpreiszahlung länger als eine Woche in Rückstand kommen sollten. Außerdem wurde folgende Bestimmung getroffen:
"Zahlt der Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Fälligkeit nicht, so ist der offene Kaufpreis mit 10 % jährlich zu verzinsen. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt unberührt."
Nach Fälligkeit des Kaufpreises stand am 1. Juli 1986 noch eine Forderung von 750.000 DM offen. Hierauf überwiesen die Beklagten 250.000 DM am 8. April 1987, 200.000 DM am 29. Mai 1987 und 300.000 DM am 12. Juni 1987.
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