BGH - Urteil vom 13.04.2016
XII ZR 146/14
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 306a Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 1217
DB 2016, 6
DStR 2016, 14
MDR 2016, 1196
MietRB 2016, 196
NJW 2016, 2489
NZM 2016, 520
ZIP 2016, 1434
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 527
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 101 C 6311/13
LG Dresden, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 205/14

Formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum zum Beitritt zu einer bestehenden Werbegemeinschaft in Form eines eingetragenen Vereins; Konkrete Bezifferung der Höhe der monatlich vom Mieter zu zahlenden Beiträge in der Vereinssatzung der Werbegemeinschaft; Entbehrlichkeit einer weiteren Festsetzung einer Höchstgrenze der Beiträge im Hinblick auf das Transparenzgebot

BGH, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen XII ZR 146/14

DRsp Nr. 2016/8920

Formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum zum Beitritt zu einer bestehenden Werbegemeinschaft in Form eines eingetragenen Vereins; Konkrete Bezifferung der Höhe der monatlich vom Mieter zu zahlenden Beiträge in der Vereinssatzung der Werbegemeinschaft; Entbehrlichkeit einer weiteren Festsetzung einer Höchstgrenze der Beiträge im Hinblick auf das Transparenzgebot

a) Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer bestehenden Werbegemeinschaft in Form eines eingetragenen Vereins beizutreten, verstößt weder gegen § 305 c Abs. 1 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.b) Ist in der Vereinssatzung der Werbegemeinschaft die Höhe der monatlich vom Mieter zu zahlenden Beiträge konkret beziffert, bedarf es im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB im Mietvertrag und in der Satzung keiner weiteren Festsetzung einer Höchstgrenze der Beiträge (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 17. Oktober 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1; BGB § 306a Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an einen Werbegemeinschaftsverein.