Der Kläger begehrt von der Beklagten auf der Grundlage eines Garantievertrags die Übernahme von Reparaturkosten für ein von ihm am 27. Juni 2003 von einem Autohändler erworbenes gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der gleichzeitig mit der Beklagten abgeschlossene Garantievertrag enthält folgende Formularbedingungen:
"§ 1 Umfang der Garantie
Garantiert wird die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Teile mit nachstehenden allumfassenden Ausschlüssen wie folgt:
...
- Bremsen und Kupplung: Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, -scheiben und -trommeln
...
§ 2 Ausschlüsse der Garantie
Keine Garantie besteht für Schäden:
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