BGH - Urteil vom 17.10.2007
VIII ZR 251/06
Normen:
BGB § 307 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 181
DAR 2008, 20
JZ 2008, 306
MDR 2008, 206
NJW 2008, 214
NZV 2008, 87
VRS 114, 96
VersR 2008, 361
WM 2008, 263
ZGS 2007, 405
ZIP 2008, 606
zfs 2008, 147
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1346/05
AG Ansbach, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1266/04

Formularmäßiger Ausschluss von Leistungen aus einer Gebrauchtwagengarantie bei unterbliebener Durchführung von vorgeschriebenen Inspektionsarbeiten

BGH, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 251/06

DRsp Nr. 2007/22805

Formularmäßiger Ausschluss von Leistungen aus einer Gebrauchtwagengarantie bei unterbliebener Durchführung von vorgeschriebenen Inspektionsarbeiten

»Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013).«

Normenkette:

BGB § 307 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten auf der Grundlage eines Garantievertrags die Übernahme von Reparaturkosten für ein von ihm am 27. Juni 2003 von einem Autohändler erworbenes gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der gleichzeitig mit der Beklagten abgeschlossene Garantievertrag enthält folgende Formularbedingungen:

"§ 1 Umfang der Garantie

Garantiert wird die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Teile mit nachstehenden allumfassenden Ausschlüssen wie folgt:

...

- Bremsen und Kupplung: Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, -scheiben und -trommeln

...

§ 2 Ausschlüsse der Garantie

Keine Garantie besteht für Schäden:

...