BGH - Urteil vom 12.03.2008
XII ZR 147/05
Normen:
BGB § 536 § 305 Abs. 2 § 307 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 945
MDR 2008, 909
MietR 2008, 232
MietR 2008, 233
NJW 2008, 2254
NZM 2008, 522
WM 2008, 1758
ZMR 2008, 693
Vorinstanzen:
OLG München, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1910/05
LG München I, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 4047/04

Formularmäßiger Ausschluss von Mietminderungen durch den Mieter von Gewerberaum

BGH, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen XII ZR 147/05

DRsp Nr. 2008/12036

Formularmäßiger Ausschluss von Mietminderungen durch den Mieter von Gewerberaum

»1. Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt. 2. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 536 § 305 Abs. 2 § 307 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von den Beklagten rückständige Mieten für Büro- und Kellerräume. Die Beklagten berufen sich darauf, dass der Mietzins um die Hälfte gemindert sei. Die Beklagte zu 1 rechnet mit einem behaupteten Rückgewähranspruch wegen zuvor zuviel bezahlter Miete gegen die andere Hälfte auf und verlangt hilfsweise widerklagend für den Fall, dass die Aufrechnung ausgeschlossen sei, die Rückzahlung der angeblich zuviel gezahlten Miete.