BGH - Urteil vom 12.07.2006
XII ZR 39/04
Normen:
BGB § 535 § 307 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1400
DB 2006, 2460
JR 2007, 514
MDR 2007, 77
MietRB 2007, 31
NJW 2006, 3057
NZM 2006, 775
WM 2006, 2061
ZMR 2006, 849
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 100/03
LG Hamburg, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 417 O 168/02

Formularmäßiger Beitritt des Mieters von Geschäftsräumen in einem Einkaufszentrum zum Beitritt zu einer Werbegemeinschaft

BGH, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen XII ZR 39/04

DRsp Nr. 2006/23154

Formularmäßiger Beitritt des Mieters von Geschäftsräumen in einem Einkaufszentrum zum Beitritt zu einer Werbegemeinschaft

»a) Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer Werbegemeinschaft in Form einer GbR beizutreten, verstößt wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos des Mieters gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.b) In einem Formularmietvertrag muss die Höhe der Beiträge, die der Mieter in einem Einkaufszentrum an eine Werbegemeinschaft zu leisten hat, wegen der nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenz bestimmbar sein; mindestens muss eine Höchstgrenze festgesetzt sein, damit der Mieter die auf ihn zu kommenden Kosten kalkulieren kann.«

Normenkette:

BGB § 535 § 307 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Werbegemeinschaft in einem Einkaufszentrum, verlangt von der Beklagten, die dort Mieterin ist, ihr beizutreten und die satzungsgemäßen Beiträge zu zahlen.

Mit Vertrag vom 18. Dezember 1990 mietete die Beklagte von der M. Gesellschaft eine Geschäftsraumfläche von insgesamt 4.771,01 m² im M. SB Warenhaus/Einkaufszentrum in H. Die Beklagte betreibt dort ein Geschäft für Spielwaren sowie Kinder- und Jugendbedarf aller Art. In § 19 des Mietvertrages heißt es:

"§ 19 - Werbegemeinschaft