Der Beklagte verpachtete der Klägerin durch Individualvertrag ab 1. Juli 1976 auf die Dauer von fünf Jahren die Gaststätte "Zur Siedlerklause" in Mettmann. Nach § 4 Abs. 2 des Vertrages hatte die Pächterin sämtliche während der Pachtzeit erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen im Inneren der Pachträume auf ihre Kosten unverzüglich vornehmen zu lassen. Außerdem war sie nach dieser Vertragsbestimmung verpflichtet, die Räume alle zwei bis drei Jahre zu renovieren. In § 4 Abs. 2 Satz 6 des Vertrages ist vereinbart:
"Sollte der Pächter mit einer der vorstehenden Verpflichtungen in Verzug geraten, so ist der Verpächter nach vorheriger Fristsetzung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Pächters berechtigt"
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