BGH - Urteil vom 11.04.1984
VIII ZR 315/82
Normen:
BGB §§ 535, 581, 157;
Fundstellen:
MDR 1985, 49
NJW 1985, 267
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Formularmäßiger Vereinbarung der Berechtigung des Verpächters zur Ersatzvornahme bei Verzug des Pächters mit seiner Instandsetzungspflicht

BGH, Urteil vom 11.04.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 315/82

DRsp Nr. 1996/5991

Formularmäßiger Vereinbarung der Berechtigung des Verpächters zur Ersatzvornahme bei Verzug des Pächters mit seiner Instandsetzungspflicht

»Zur Auslegung einer Vereinbarung, wonach der Verpächter bei Verzug des Pächters mit dessen Instandsetzungspflicht nach Fristsetzung zur Ersatzvornahme berechtigt ist.«

Normenkette:

BGB §§ 535, 581, 157;

Tatbestand:

Der Beklagte verpachtete der Klägerin durch Individualvertrag ab 1. Juli 1976 auf die Dauer von fünf Jahren die Gaststätte "Zur Siedlerklause" in Mettmann. Nach § 4 Abs. 2 des Vertrages hatte die Pächterin sämtliche während der Pachtzeit erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen im Inneren der Pachträume auf ihre Kosten unverzüglich vornehmen zu lassen. Außerdem war sie nach dieser Vertragsbestimmung verpflichtet, die Räume alle zwei bis drei Jahre zu renovieren. In § 4 Abs. 2 Satz 6 des Vertrages ist vereinbart:

"Sollte der Pächter mit einer der vorstehenden Verpflichtungen in Verzug geraten, so ist der Verpächter nach vorheriger Fristsetzung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Pächters berechtigt"