Die Klägerin schloß mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der GmbH Leipzig, einen am 01.11.1991 beginnenden Mietvertrag (Bl. 49 - 51 d.A.) über die Wohngebietsgaststätte. Der monatliche Mietzins betrug 9.745,00 DM zzgl. MwSt. und war im voraus bis zum 5. Werktag eines jeden Monats zu zahlen. § 7 des von der Handels-GmbH gestellten Formularmietvertrages lautet wie folgt:
§ 7 Haftung für den Zustand des Mietobjektes, Instandsetzung und Instandhaltung
2. Innerhalb der ausschließlich vom Mieter genutzten Räume führt er alle Schönheitsreparaturen auf seine Kosten in regelmäßigen Abständen aus.
3. Innerhalb der ausschließlich von ihm genutzten Räume führt der Mieter ferner alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf seine Kosten aus.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|