OLG Dresden - Urteil vom 17.06.1996
2 U 655/95
Normen:
AGBG §§ 9 4 ; BGB §§ 536 537 ;
Fundstellen:
Das Grundeigentum 1996, 1237
NJW-RR 1997, 395

Formularmietvertrag - Inhaltskontrolle - Instandhaltungskosten

OLG Dresden, Urteil vom 17.06.1996 - Aktenzeichen 2 U 655/95

DRsp Nr. 1998/4977

Formularmietvertrag - Inhaltskontrolle - Instandhaltungskosten

Eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, wonach der Mieter die Kosten der Instandhaltung des Mietobjekts zu tragen und nur bis zur Hälfte des Mietzinses verrechnen kann, ist unwirksam, da der Vermieter sich nicht nur von seiner Kardinalpflicht der Gebrauchsgewährung im Falle des Eintritts der Gebrauchsuntauglichkeit freizeichnet, sondern dem Mieter auch rein tatsächlich die Instandhaltungslast überbürdet.

Normenkette:

AGBG §§ 9 4 ; BGB §§ 536 537 ;

Tatbestand:

Die Klägerin schloß mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der GmbH Leipzig, einen am 01.11.1991 beginnenden Mietvertrag (Bl. 49 - 51 d.A.) über die Wohngebietsgaststätte. Der monatliche Mietzins betrug 9.745,00 DM zzgl. MwSt. und war im voraus bis zum 5. Werktag eines jeden Monats zu zahlen. § 7 des von der Handels-GmbH gestellten Formularmietvertrages lautet wie folgt:

§ 7 Haftung für den Zustand des Mietobjektes, Instandsetzung und Instandhaltung

2. Innerhalb der ausschließlich vom Mieter genutzten Räume führt er alle Schönheitsreparaturen auf seine Kosten in regelmäßigen Abständen aus.

3. Innerhalb der ausschließlich von ihm genutzten Räume führt der Mieter ferner alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf seine Kosten aus.