BGH - Urteil vom 22.08.2018
VIII ZR 277/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZIP 2019, 524
ZMR 2018, 994
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 1146/14
LG Lüneburg, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 58/16

Formularvertragliche Überwälzung der den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung; Schadensersatzbegehren des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen; Unangemessene Benachteiligung des Mieters durch die formularmäßige Abwälzung der nach der gesetzlichen Regelung dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 277/16

DRsp Nr. 2019/351

Formularvertragliche Überwälzung der den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung; Schadensersatzbegehren des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen; Unangemessene Benachteiligung des Mieters durch die formularmäßige Abwälzung der nach der gesetzlichen Regelung dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen

Im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35). Eine allein zwischen dem bisherigen und dem neuen Mieter getroffene Renovierungsvereinbarung vermag - mit Rücksicht darauf, dass die Wirkungen eines Schuldverhältnisses grundsätzlich auf die daran beteiligten Parteien beschränkt sind - daran nichts zu ändern.

Tenor